AGB

Strom

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT 
für die Belieferung mit elektrischer Energie der Marke „123energie“ außerhalb der Grundversorgung

A. Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand, Vertragsbeendigung

1. Allgemeines/Begriffsbestimmungen

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des mit der PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT (im Folgenden „PFALZWERKE“ genannt) geschlossenen Vertrages zur Belieferung mit elektrischer Energie (Stromlieferungsvertrag). Sie finden Anwendung auf Verträge mit Letztverbrauchern und gelten für alle Produkte der Marke „123energie“. Für Letztverbraucher, die Haushaltskunden sind, enthalten die AGB teilweise Sonderregelungen.

1.2 Letztverbraucher sind natürliche und juristische Personen (Verbraucher wie Unternehmer), die Strom für den eigenen Verbrauch beziehen. Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Strom überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke beziehen. Verbraucher sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Soweit nachfolgend von Letztverbrauchern die Rede ist, handelt es sich hierbei – in geschlechtsneutraler Form - um Letztverbraucher unabhängig davon, ob diese Verbraucher oder Unternehmer sind und unabhängig davon, ob es sich hierbei um Haushaltskunden oder nicht um Haushaltskunden handelt.

1.3 Die AGB sind in die Abschnitte A bis G gegliedert und innerhalb der Abschnitte beziffert. Soweit innerhalb eines Abschnitts auf eine Ziffer Bezug genommen wird, handelt es sich um eine Ziffer desselben Abschnittes. Soweit innerhalb eines Abschnittes auf eine Ziffer aus einem anderen Abschnitt Bezug genommen wird, ist der jeweilige Abschnitt der Ziffer vorangestellt.

1.4 Die nachfolgenden AGB finden auch auf Sonderprodukte Anwendung, dies allerdings nur, soweit sie von den vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen für das jeweilige Sonderprodukt nicht abweichen. Bei Abweichungen gelten die für das Sonderprodukt vereinbarten Bedingungen.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Stromlieferung an Letztverbraucher in Niederspannung ohne registrierende Leistungsmessung (RLM-Messung).

2.2 Der Letztverbraucher ist für die Dauer des Versorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf an der von ihm in seinem Vertragsangebot gem. Ziff. 3.1 angegebenen Verbrauchsstelle von PFALZWERKE zu beziehen. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden. Die Belieferung von Reservestromanlagen, z. B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken, ist ebenfalls ausgeschlossen.

2.3 Messstellenbetrieb und Messung sind nicht Gegenstand dieses Vertrages, wenn nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes intelligente Messysteme verbaut werden oder anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers auf Wunsch des Letztverbrauchers ein Dritter den Messstellenbetrieb durchführt. In allen übrigen Fällen sind Messstellenbetrieb und Messung von den vertraglichen Leistungen der PFALZWERKE umfasst.

2.4 Die elektrische Energie wird am Hausanschluss der Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellt. Die Lieferung setzt einen bestehenden Anschluss an das Netz des örtlichen Netzbetreibers voraus.

2.5 Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte hat der Letztverbraucher unverzüglich mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.

3. Vertragsabschluss, bisheriger Stromlieferungsvertrag 

3.1 Der Letztverbraucher übermittelt PFALZWERKE auf elektronischem Wege ein Angebot auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrages (im Folgenden: „Angebot“ genannt). Nach Eingang seines Angebots erhält er unverzüglich eine Zugangsbestätigung auf elektronischem Wege. Ein Vertragsverhältnis kommt hierdurch noch nicht zustande.

3.2 Nach Eingang des Angebots wird PFALZWERKE dieses prüfen einschl. einer eventuellen Bonitätsprüfung gem. Ziff. 3.3. Sofern der zuständige Netzbetreiber die Netznutzung bestätigt und auch keine sonstigen wichtigen Gründe einer Belieferung entgegenstehen, wird PFALZWERKE unverzüglich das Angebot annehmen, das Zustandekommen des Vertrages unverzüglich bestätigen sowie den Beginn der Stromlieferung mitteilen (im Folgenden „Vertragsbestätigung“ genannt). Mit dem Zugang der Vertragsbestätigung beim Letztverbraucher kommt der Vertragsschluss zustande. Das von diesem gewählte und von PFALZWERKE zu liefernde Produkt sowie die sonstigen vertraglichen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Angebot und der entsprechenden Vertragsbestätigung. 
Sollte PFALZWERKE einen Vertragsabschluss ablehnen, wird dies dem Letztverbraucher ebenfalls unverzüglich mitgeteilt. Bei Letztverbrauchern, die Haushaltskunden sind, bedürfen Angebot sowie Vertragsbestätigung der Textform.

3.3 PFALZWERKE behält sich vor, vor Annahme des Angebotes eine Bonitätsprüfung über eine im Wirtschaftsverkehr anerkannte Auskunftei vorzunehmen. Ergeben sich aufgrund der Prüfung berechtigte Zweifel an der Bonität des Letztverbrauchers, kann PFALZWERKE den Vertragsschluss verweigern oder von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Bei berechtigten Zweifeln an der Bonität ist PFALZWERKE berechtigt, auch während der Vertragslaufzeit eine Bonitätsprüfung vorzunehmen.

3.4 Erfolgt der Vertragsschluss im Zusammenhang mit einem Umzug, muss der Letztverbraucher den für seine vorherige Lieferstelle bestehenden Stromlieferungsvertrag selbst kündigen. Ansonsten erfolgt die Kündigung durch PFALZWERKE, sofern eine entsprechende Kündigungsvollmacht durch den Letztverbraucher erteilt wird.
3.5 Voraussetzung des Lieferbeginns ist, dass PFALZWERKE – soweit ein Vorlieferant existiert – dessen Bestätigung zu der Kündigung des bisherigen Stromlieferungsvertrages sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers vorliegen. Existiert ein Vorlieferant, hängt der Lieferbeginn davon ab, mit welcher Frist der mit diesem bestehende Versorgungsvertrag gekündigt werden kann.

3.6 Eventuelle Widerrufsrechte ergeben sich aus dem Angebot und der entsprechenden Vertragsbestätigung. 

3.7 Die gesetzlichen Rechte und Pflichten einschließlich Informationspflichten sowohl nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), als auch bei Verbraucherverträgen i. S. d. § 312a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen i. S. d. § 312b BGB, Fernabsatzverträgen i. S. d. § 312c BGB, sowie Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr i. S. d. § 312i BGB, bleiben unberührt.

4. Vertragsabwicklung 

4.1 Produkte der Marke „123energie“ sind Online-Produkte, d.h. die gesamte Vertragsabwicklung erfolgt auf elektronischem Wege über das Internet oder per E-Mail, bei Haushaltskunden auf elektronischem Wege in Textform.

4.2 Der Letztverbraucher ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit eine gültige und erreichbare E-Mail-Adresse vorzuhalten, diese PFALZWERKE zu übermitteln und PFALZWERKE bei Änderungen unverzüglich zu informieren, vorzugsweise über den Kunden-Log-in (vgl. Ziff. 4.3). Über die von ihm genannte E-Mail-Adresse oder auf sonstigem geeigneten elektronischen Wege werden dem Letztverbraucher die vertragswesentlichen Informationen und Unterlagen, insbesondere rechtserhebliche Erklärungen zur Begründung, Durchführung, Änderung und Beendigung des Lieferverhältnisses übersandt ebenso wie sonstige Korrespondenz. Rechnungen und Abrechnungsinformationen werden auf Wunsch des Letztverbrauchers einmal jährlich unentgeltlich in Papierform zur Verfügung gestellt.

4.3 Der Letztverbraucher erhält seine Registrierungsbestätigung per E-Mail. Er wird darin aufgefordert, sich auf der Homepage www.123energie.de für den Login zu registrieren. Im Login-Bereich kann er seine persönlichen Daten, die aktuelle Rechnung und die Rechnungshistorie sowie die Verbrauchsdaten einsehen.

4.4 Sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, liest der Letztverbraucher einmal jährlich seine Messeinrichtung ab und teilt den Zählerstand über seinen persönlichen Online-Service-Zugang mit. PFALZWERKE wird den Ablesezeitpunkt rechtzeitig per E-Mail mitteilen. Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. Bei berechtigtem Widerspruch wird PFALZWERKE eine eigene Ablesung vornehmen ohne hierfür ein gesondertes Entgelt zu verlangen. Sollte der Letztverbraucher den Zählerstand nicht oder nicht rechtzeitig ablesen, darf PFALZWERKE den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Abrechnung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Letztverbraucher schätzen. Dies gilt nicht im Falle eines berechtigten Widerspruchs von Haushaltskunden gem. Ziff. 4.4 S.2.

5. Vertragslaufzeit, Vertragsbeendigung und außerordentliche Kündigung

5.1 Die Erstlaufzeit ist dem Angebot und der entsprechenden Vertragsbestätigung zu entnehmen. Sofern das Vertragsverhältnis nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt wird, verlängert es sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit und kann sodann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Beträgt die Erstlaufzeit 24 Monate, so beginnt diese mit dem Zustandekommen des Vertrages (vgl. Ziff. 3.2). Beträgt die Erstlaufzeit 12 Monate, so fängt diese erst mit Lieferbeginn an. Fängt die Erstlaufzeit erst mit dem Lieferbeginn an, sind der Letztverbraucher ebenso wie PFALZWERKE berechtigt, von dem Vertrag in Textform zurückzutreten, wenn aufgrund vertraglicher Bindung des Letztverbrauchers an den Vorlieferanten (Kündigungsfrist) oder aus sonstigen Gründen die Lieferung erst so spät beginnen kann, dass die Erstlaufzeit später als 24 Monate nach Vertragsschluss enden würde. Im Falle eines Rücktrittes kann der Letztverbraucher PFALZWERKE jederzeit ein neues Vertragsangebot übermitteln. Sonderkündigungsrechte ergeben sich aus Ziff. 5.2 und Ziff. 6, aus Abschnitt B Ziff. 2.3 sowie Abschnitt G Ziff. 3.3.

5.2 Beide Parteien haben das Recht, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. 
Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, 
a) wenn sich der Letztverbraucher mit der Bezahlung einer Forderung von mindestens 100,00 € (einschließlich Kosten und ohne Berücksichtigung nicht titulierter Forderungen, die er schlüssig begründet beanstandet hat) in Rückstand befindet. Im Falle eines Leerstandes muss sich der Letztverbraucher stattdessen mit mindestens zwei monatlichen Abschlagszahlungen in Rückstand befinden. Rückstände, die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der PFALZWERKE resultieren, bleiben außer Betracht;
b) die Voraussetzungen der Belieferung gem. Ziff. 2 nicht vorliegen oder später wegfallen.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag einschließlich Zahlungsverpflichtung, ist die Kündigung erst nach vorheriger Androhung und erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist zulässig, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen, beispielsweise wenn der Letztverbraucher grob schuldhaft vertragswidrig handelt oder Manipulationen an der Messeinrichtung vornimmt.

5.3 Kündigungen bedürfen der Textform. Die durch einen Haushaltskunden ausgesprochene Kündigung muss PFALZWERKE innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Kündigt der Haushaltskunde im Falle eines Umzugs gem. Ziff. 6.1 Satz 1 und Satz 2, so beträgt die Frist zwei Wochen, sofern PFALZWERKE die Kündigung nicht nach Maßgabe von Ziff. 6.1 Satz 3 abwendet.

5.4 Im Falle einer Beendigung des mit PFALZWERKE bestehenden Vertragsverhältnisses ist PFALZWERKE verpflichtet, dem Letztverbraucher einen Lieferantenwechsel unentgeltlich und zügig zu ermöglichen.

6. Umzug

6.1 Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. PFALZWERKE kann die Kündigung abwenden, wenn sie dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zwecke hat der Haushaltskunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.

6.2 Letztverbraucher, die keine Haushaltskunden sind, müssen im Falle eines Umzugs den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Sie sind bis zum Wirksamwerden der Kündigung zur Bezahlung des an der bisherigen Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellten und abgenommenen Stromes verpflichtet.
 


B. Preise

1. Preisbestandteile:

Die Preise setzen sich aus dem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (Verbrauchspreis) zusammen und enthalten die nachfolgend unter Ziff. 1.1, Ziff. 1.2.1 bis 1.2.2 sowie Ziff. 1.3 genannten Preisbestandteile:

1.1. Den Preisbestandteil, der nur nach Maßgabe von Ziff. 2.1 bis 2.3 angepasst werden kann und der die folgenden Kosten enthält: Die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die an den zuständigen Netzbetreiber abzuführenden Netzzugangsentgelte sowie die vom Messstellenbetreiber erhobenen Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung (Messentgelte), sofern Messstellenbetrieb und Messung Vertragsgegenstand sind (vgl. Abschnitt A Ziff. 2.3), die Belastungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV), die Aufschläge nach Maßgabe des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-KWKG), die Umlagen nach § 19 Abs. 2 StromNEV (§ 19-Umlage) sowie nach § 18 AbLaV (Umlage für abschaltbare Lasten), die Offshore-Netzumlage nach § 17 f Abs. 5 EnWG, die Stromsteuer gemäß dem Stromsteuergesetz sowie die Konzessionsabgabe. 

1.2. Hinzu kommen folgende Preisbestandteile, die sich automatisch verändern:

1.2.1 Zusätzliche Steuern oder Abgaben, mit denen die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss belegt wird, in der jeweils gültigen Höhe. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Erhöhung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die sich nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z. B. nach Kopf oder Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zuordnen lassen. 
Gleiches gilt, falls auf die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine neue hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. 

1.2.2 Die auf den Preisbestandteil gem. Ziff. 1.1 sowie auf veränderliche Preisbestandteile gem. Ziff. 1.2.1 anfallende Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

1.3. Der Preisbestandteil gem. Ziff. 1.1 kann nur nach Maßgabe von Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.3 angepasst werden.

1.4. Preisänderungen aufgrund Änderungen veränderlicher Preisbestandteile gem. Ziff. 1.2.1 sowie 1.2.2 erfolgen automatisch, ohne dass ein Kündigungsrecht des Letztverbrauchers besteht. PFALZWERKE wird den Letztverbraucher jedoch über derartige Änderungen, spätestens mit der Rechnungsstellung informieren.

2 Preisanpassungen:

2.1 PFALZWERKE ist berechtigt und verpflichtet, den Preisbestandteil gem. Ziff. 1.1 – nicht hingegen die veränderlichen Preisbestandteile gem. Ziff. 1.2.1 sowie Ziff. 1.2.2 - im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB in Ausübung billigen Ermessens anzupassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch PFALZWERKE sind ausschließlich Änderungen der in dem Preisbestandteil gem. Ziff. 1.1 enthaltenen Kostenarten zu berücksichtigen. Hierbei ist PFALZWERKE bei Kostensenkungen verpflichtet und bei Kostensteigerung berechtigt, eine Preisänderung durchzuführen. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind nach jeweils gleichen betriebswirtschaftlichen Maßstäben und zum gleichen Zeitpunkt bei der Änderung des Preises zu berücksichtigen. Kostensteigerungen dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten aus anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. PFALZWERKE wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Letztverbrauchern ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf in Bezug auf Kostensenkungen kein längerer zeitlicher Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung liegen als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist. 

2.2 Im Falle von Preisanpassungen gem. Ziff. 2.1 ist der Letztverbraucher gem. § 315 Abs. 3 BGB berechtigt, die Ausübung des billigen Ermessens gerichtlich überprüfen zu lassen. 

2.3 Über Preisanpassungen gem. Ziff. 2.1 muss PFALZWERKE den Letztverbraucher, sofern er kein Haushaltskunde ist, spätestens zwei Wochen vor Eintritt der beabsichtigten Änderung unterrichten. Bei Haushaltskunden beträgt die Frist einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. Der Letztverbraucher ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen, ohne dass von PFALZWERKE hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. PFALZWERKE ist verpflichtet den Letztverbraucher hierauf in der Preisanpassungsmitteilung hinzuweisen.

3. Preisgarantie

3.1 Für die Dauer einer vertraglich vereinbarten Preisgarantie sind Preisanpassungen gem. Ziff. 2 ausgeschlossen. 

3.2 Automatische Preisänderungen aufgrund Änderungen oder Neueinführung von veränderlichen Preisbestandteilen gem. Ziffer 1.2.1 sowie 1.2.2 sind von einer Preisgarantie ausgenommen, d.h. entsprechende Änderungen treten auch während der Dauer einer vereinbarten Preisgarantie ein.

4. Änderung der Abrechnung der Kosten für Messstellenbetrieb und Messung

Wenn nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes beim Letztverbraucher intelligente Messsysteme verbaut werden oder aber auf Wunsch des Letztverbrauchers anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers ein Dritter den Messstellenbetrieb durchführt, sind Messstellenbetrieb und Messung gem. Abschnitt A Ziff. 2.3 nicht mehr Vertragsgegenstand. Die Messentgelte werden ab diesem Zeitpunkt dem Letztverbraucher nicht mehr durch PFALZWERKE, sondern unmittelbar durch den Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt.

5. Bonus

Sofern PFALZWERKE einen einmaligen Bonus gewährt, wird dieser mit der ersten Rechnung, die nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit erstellt wird, gutgeschrieben. Voraussetzung ist, dass das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der vereinbarten Erstvertragslaufzeit endet und der Kunde nicht in den letzten 6 Monaten vor Übermittlung seines Angebotes bereits an der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle durch PFALZWERKE beliefert wurde.

 

C. Aufgaben und Rechte der PFALZWERKE

1. Messung

1.1 Die vom Letztverbraucher an der Übergabestelle bezogene elektrische Energie wird durch die Messeinrichtung(en) nach dem Messstellenbetriebsgesetz erfasst. 
1.2 Der Letztverbraucher ist verpflichtet, PFALZWERKE unverzüglich Verlust, Beschädigung oder Störung der Messeinrichtung mitzuteilen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Abrechnung der Messentgelte nicht durch PFALZWERKE, sondern einen Dritten erfolgt. 
1.3 PFALZWERKE wird auf Verlangen des Letztverbrauchers jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle i. S. d. § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Letztverbraucher den Antrag auf Prüfung nicht bei PFALZWERKE, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen PFALZWERKE bzw. dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Letztverbraucher.

2. Zutritt 

 Der Letztverbraucher hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder der PFALZWERKE den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziff. 1 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Letztverbraucher oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen, mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Letztverbraucher hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

3. Vertragsstrafe

3.1 Verbraucht der Letztverbraucher Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist PFALZWERKE berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach den für den Letztverbraucher geltenden Preisen zu berechnen.
3.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Letztverbraucher vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Letztverbraucher bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Preisen zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
3.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung von Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 über einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

 

D. Abrechnung der Energielieferung

1. Inhalt der Stromrechnungen

Die inhaltlichen Anforderungen an die Rechnungen ergeben sich aus § 40 des EnWG. Rechnungen sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu erläutern.

2. Verbrauchsermittlung

Die Verbrauchsermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 40a EnWG.

3. Rechnungs- und Informationszeiträume

3.1 PFALZWERKE wird den Stromverbrauch, sofern kein abweichender Abrechnungszeitraum gewünscht ist, dem Letztverbraucher unentgeltlich einmal jährlich in Rechnung stellen und nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses unentgeltlich eine Abschlussrechnung erstellen. Auf Wunsch erfolgen die Abrechnungen jedoch auch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich. PFALZWERKE bietet dem Letztverbraucher die unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform an.
3.2 Weitere Rechte des Letztverbrauchers auf Erhalt von Abrechnungsinformationen oder ergänzenden Informationen zur Verbrauchshistorie ergeben sich aus § 40b EnWG.

4. Zeitpunkt der Abrechnungen

PFALZWERKE ist verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt die Stromabrechnung nach § 40b Abs. 1 EnWG monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.
Der Differenzbetrag in einem Abrechnungszeitraum errechnet sich aus den tatsächlichen Verbrauchskosten und der Summe der Abschlagszahlungen sowie ggf. gewährter Boni. Etwaige Nachzahlungen sind zu dem in der Abrechnung genannten Zeitpunkt fällig. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, ist dieses von PFALZWERKE vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.

5. Abschlagszahlungen

PFALZWERKE ist berechtigt monatliche Abschlagszahlungen für den laufenden Verbrauch entsprechend dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Letztverbraucher zu verlangen. Macht ein Haushaltskunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu berücksichtigen. Die erste Abschlagszahlung wird zum Lieferbeginn fällig, die weiteren Zahlungstermine ergeben sich aus der Vertragsbestätigung, der Jahresrechnung oder der Schlussrechnung. Im Falle von Preisänderungen ist PFALZWERKE berechtigt, die zukünftig anfallenden Abschlagszahlungen mit dem von Hundertsatz der Preisänderung entsprechend anzupassen. 

6. Vorauszahlungen

6.1 Bei Vorauszahlungsprodukten ist entsprechend den vertraglichen Regelungen eine einmalige Vorauszahlung zu leisten.

6.2 Im Übrigen ist PFALZWERKE, auch wenn nach den speziellen vertraglichen Vereinbarungen eine Vorauszahlung des Letztverbrauchers zu Beginn des Lieferverhältnisses nicht vorgesehen ist, berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Letztverbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Letztverbraucher hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Letztverbraucher. Macht ein Haushaltskunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt PFALZWERKE Abschlagszahlungen, so kann sie, sofern der Letztverbraucher Haushaltskunde ist, die Vorauszahlungen nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. Vorauszahlungen werden bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig.

7. Berechnungsfehler

7.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird PFALZWERKE die Überzahlung zurückerstatten bzw. hat der Letztverbraucher den Fehlbetrag nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt PFALZWERKE den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse werden angemessen berücksichtigt. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Letztverbraucher mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

7.2 Ansprüche nach Ziffer 7.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

 

E. Zahlungsweise, Fälligkeit von Zahlungen, Einwände gegen Rechnungen, Zahlungsverzug

1. Zahlungsweise

1.1 Der Letztverbraucher hat die Möglichkeit ein SEPA-Mandat zu erteilen, fällige Forderungen aus dem Stromlieferungsverhältnis per Überweisung zu bezahlen oder aber Bareinzahlungen auf das Konto von PFALZWERKE vorzunehmen.

1.2 Hat der Letztverbraucher ein SEPA-Mandat erteilt und weist sein Konto am Tag der mitgeteilten Fälligkeit keine ausreichende Deckung auf, ist PFALZWERKE berechtigt, ihm für die Rückgabe der Lastschrift die Kosten ohne Aufschläge weiter zu verrechnen, die ihr von dessen Bank in Rechnung gestellt werden. Weiterhin ist PFALZWERKE berechtigt, dem Letztverbraucher die Kosten ihrer eigenen Bank ohne Aufschläge weiter zu verrechnen, die ihr wegen der Rückgabe berechnet werden. PFALZWERKE ist nicht verpflichtet, von einem SEPA-Lastschriftmandat Gebrauch zu machen, nachdem es zu einer Rücklastschrift gekommen ist. Gleiches gilt, wenn Vorauszahlungen gem. Abschnitt D Ziff. 6.2 in Rechnung gestellt wurden.

1.3 Sollte im Falle eines Vertragswiderrufs eine Rückerstattungspflicht der PFALZWERKE von bereits geleisteten Zahlungen entstehen, wird PFALZWERKE diese auf das vom Letztverbraucher angegebene Konto überweisen. Eine Barauszahlung erfolgt nicht.

1.4 Eine Barzahlung des Letztverbrauchers ist ausschließlich gegenüber einem Inkassodienstleister der PFALZWERKE möglich und auf Beträge unter 10.000,00 € beschränkt.

2. Fälligkeit von Zahlungen, Einwände gegen Rechnungen

Rechnungen und Abschläge werden zu dem von PFALZWERKE angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber PFALZWERKE zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern 
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
b) der Letztverbraucher eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und 
solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt von Ziff. 2 Satz 2 unberührt.

3. Aufrechnung

Der Letztverbraucher kann nur mit einer Gegenforderung aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

4. Zahlungsverzug

4.1 Bei Zahlungsverzug wird PFALZWERKE, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert, dem Letztverbraucher Mahnkosten in Höhe von 1,00 € in Rechnung stellen. Ihm steht der Nachweis frei, dass kein oder gegenüber der Pauschale wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.2 Wenn PFALZWERKE bei Zahlungsverzug den Rückstand durch einen Inkassodienstleister einziehen lässt, werden gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sowie gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anfallende und erstattungsfähige Kosten ohne Aufschläge an den Letztverbraucher weiterberechnet. Weiterhin werden ihm die durch den Forderungseinzug entstehenden Fahrtkosten ohne Aufschläge in Rechnung gestellt. 

4.3 Der Anspruch auf die gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen bleibt unberührt.

 

F. Haftung der PFALZWERKE / Versorgungsunterbrechung

1. Haftung

1.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, PFALZWERKE von der Leistungspflicht befreit. Etwaige daraus resultierende Schadensersatzansprüche sind gegen den Netzbetreiber geltend zu machen. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung oder Störung auf einer zu Unrecht entgegen den Voraussetzungen gem. Ziff. 2 veranlassten Versorgungseinstellung beruht. PFALZWERKE ist verpflichtet, dem Letztverbraucher auf Verlangen unverzüglich über die mit einer Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

1.2 In allen übrigen Haftungsfällen haftet PFALZWERKE, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der PFALZWERKE, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn eine schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegeben ist. Vorbehaltlich einer Haftung gem. Ziff. 1.3 haftet PFALZWERKE bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Letztverbraucher vertrauen darf.

1.3 Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 1.1 sowie Ziff. 1.2 gelten nicht, soweit PFALZWERKE aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes sowie gesetzlicher Gewährleistungsansprüche des Letztverbrauchers haftet. Gleiches gilt wenn und soweit PFALZWERKE eine Beschaffenheitsgarantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

2. Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung

2.1 PFALZWERKE ist berechtigt, die Stromversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Letztverbraucher in nicht unerheblichem Maße schuldhaft seinen vertraglichen Pflichten zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

2.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist PFALZWERKE berechtigt, die Energieversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Letztverbraucher darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. PFALZWERKE kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf PFALZWERKE eine Unterbrechung unter den in Ziff. 2.2 S. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Letztverbraucher mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 100,00 € (einschließlich Kosten und ohne Berücksichtigung nicht titulierter Forderungen, die er schlüssig begründet beanstandet hat) in Verzug ist. Im Falle eines Leerstandes muss sich der Letztverbraucher stattdessen mit mindestens zwei monatlichen Abschlagszahlungen in Verzug befinden. Rückstände, die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der PFALZWERKE resultieren, bleiben außer Betracht.

2.3 Der Beginn der Unterbrechung der Stromversorgung ist dem Letztverbraucher drei Werktage im Voraus anzukündigen.

2.4 PFALZWERKE hat die Stromversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Letztverbraucher die Kosten der Unterbrechung sowie Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. PFALZWERKE wird die vom zuständigen Netzbetreiber für die Sperrung bzw. die Wiederinbetriebnahme in Rechnung gestellten Kosten ohne Aufschläge an den Letztverbraucher weiter berechnen.

2.5 Haushaltskunden sind vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen.

 

G. Sonstiges

1. Rechtsnachfolge

1.1 Der Vertrag gilt auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien.

1.2 PFALZWERKE ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, sofern der Letztverbraucher zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen, nachdem er in Textform über die beabsichtigte Übertragung unterrichtet worden ist, in Textform widerspricht. Der Letztverbraucher wird in der Mitteilung über die Übertragung auf diese Folgen gesondert hingewiesen.

1.3 Einer Zustimmung des Letztverbrauchers bedarf es jedoch nicht, wenn die Rechte und Pflichten auf ein mit PFALZWERKE verbundenes Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. des Aktiengesetzes (AktG) übertragen werden.

2. Beauftragung Dritter

PFALZWERKE ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

3. Vertragsänderungen; Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

3.1 Preisanpassungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der Regelungen unter Abschnitt B Ziff. 2 der AGB.

3.2 Im Übrigen ist PFALZWERKE berechtigt, die Vertragsbedingungen und/oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit dies zur Anpassung an rechtliche oder tatsächliche Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und welche PFALZWERKE nicht beeinflussen kann und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses in nicht unbedeutendem Maße stören würde. Ferner können Anpassungen erfolgen, soweit dies zur Beseitigung von nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist; insbesondere, wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB aufgrund von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen oder Gesetzesänderungen unwirksam werden oder unwirksam zu werden drohen.

3.3 PFALZWERKE ist verpflichtet, den Letztverbraucher über einseitige Änderungen der Vertragsbedingungen und / oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. Ziff. 3.2 rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode auf einfache und verständliche Weise in Textform zu unterrichten. Der Letztverbraucher ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen, ohne dass PFALZWERKE hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen darf. PFALZWERKE ist verpflichtet, den Letztverbraucher hierauf in der Änderungsmitteilung hinzuweisen.

4. Erfüllungsort

 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Ort, an dem sich die Lieferstelle befinden.

5. Außergerichtliche Streitbeilegung für Letztverbraucher, die Verbraucher im Sinne des § 13BGB sind

5.1 PFALZWERKE ist verpflichtet, Beschwerden des Letztverbrauchers, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, innerhalb einer Frist von vier Wochen in Textform beantworten. Sollte der Beschwerde nicht abgeholfen werden, hat der Letztverbraucher zur Beilegung der Streitigkeit dann die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle nach § 111 b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) anzurufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, www.schlichtungsstelle-energie.de). PFALZWERKE ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie e.V. verpflichtet. PFALZWERKE nimmt darüber hinaus an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.

5.2 Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung erhält der Letztverbraucher beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 0228 14 15 16, Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de, www.bundesnetzagentur.de).

6. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt unter www.ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zu nutzen.

7. Informationen zu Preisen, Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen

Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen können Sie bei PFALZWERKE anfordern oder www.123energie.de entnehmen. 
Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung finden Sie auf einer bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) öffentlich geführten Anbieterliste unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieeffizienz-online.info.

8. Datenschutz

Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen personenbezogen Daten werden entsprechend der gesetzlichen Regelung nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf die Beratung und Betreuung der Letztverbraucher und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erhoben, verarbeitet und genutzt. PFALZWERKE ist berechtigt, in dem für die Vertragsabwicklung notwendigen Umfang Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben. Weiterführende Informationen zu den Datenschutzbestimmungen finden Sie unter www.123energie.de/datenschutz.

9. Rechtswahl

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10. Anbieterkennzeichnung

PFALZWERKE Aktiengesellschaft
Sitz der Hauptverwaltung: Wredestraße 35, 67059 Ludwigshafen
Vorstand: Paul Anfang, Marc Mundschau
Aufsichtsratsvorsitzender: Theo Wieder
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, HRB 1196
USt-IDNr.: DE 149145804
Kontaktmöglichkeiten: Telefon: 0621 585-0 / Telefax: 0621 585-2896
E-Mail: info@pfalzwerke.de

Stand: 23.02.2022
 

GAS

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT 
für die Belieferung mit Gasprodukten der Marke „123energie“ außerhalb der Grundversorgung

 

A. Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand, Vertragsbeendigung

1. Allgemeines/Begriffsbestimmungen

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des mit der PFALZWERKE AKTIENGESELLSCHAFT (im Folgenden „PFALZWERKE“ genannt) geschlossenen Vertrages zur Belieferung mit Gas (Gaslieferungsvertrag). Sie finden Anwendung auf Verträge mit Letztverbrauchern und gelten für alle Produkte der Marke „123energie“. Für Letztverbraucher, die Haushaltskunden sind, enthalten die AGB teilweise Sonderregelungen.

1.2 Letztverbraucher sind natürliche und juristische Personen (Verbraucher wie Unternehmer), die Gas für den eigenen Verbrauch beziehen. Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Gas überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke beziehen. Verbraucher sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Soweit nachfolgend von Letztverbrauchern die Rede ist, handelt es sich hierbei – in geschlechtsneutraler Form - um Letztverbraucher unabhängig davon, ob diese Verbraucher oder Unternehmer sind und unabhängig davon, ob es sich hierbei um Haushaltskunden oder nicht um Haushaltskunden handelt.

1.3 Die AGB sind in die Abschnitte A bis G gegliedert und innerhalb der Abschnitte beziffert. Soweit innerhalb eines Abschnitts auf eine Ziffer Bezug genommen wird, handelt es sich um eine Ziffer desselben Abschnittes. Soweit innerhalb eines Abschnittes auf eine Ziffer aus einem anderen Abschnitt Bezug genommen wird, ist der jeweilige Abschnitt der Ziffer vorangestellt.

1.4 Die nachfolgenden AGB finden auch auf Sonderprodukte Anwendung, dies allerdings nur, soweit sie von den vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen für das jeweilige Sonderprodukt nicht abweichen. Bei Abweichungen gelten die für das Sonderprodukt vereinbarten Bedingungen.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Gaslieferung an Letztverbraucher in Niederdruck ohne registrierende Leistungsmessung (RLM-Messung).

2.2 Der Letztverbraucher ist für die Dauer des Versorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf an der von ihm in seinem Vertragsangebot gem. Ziff. 3.1 angegebenen Verbrauchsstelle von PFALZWERKE zu beziehen.  Hiervon ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen.

2.3 Messstellenbetrieb und Messung sind nicht Gegenstand dieses Vertrages, wenn nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes intelligente Messysteme verbaut werden oder anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers auf Wunsch des Letztverbrauchers ein Dritter den Messstellenbetrieb durchführt. In allen übrigen Fällen sind Messstellenbetrieb und Messung von den vertraglichen Leistungen der PFALZWERKE umfasst.

2.4 Das Gas wird am Hausanschluss der Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellt. Die Lieferung setzt einen bestehenden Anschluss an das Netz des örtlichen Netzbetreibers voraus.

2.5 Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte hat der Letztverbraucher unverzüglich mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.

3. Vertragsabschluss, bisheriger Gaslieferungsvertrag 

3.1 Der Letztverbraucher übermittelt PFALZWERKE auf elektronischem Wege ein Angebot auf Abschluss eines Gaslieferungsvertrages (im Folgenden: „Angebot“ genannt). Nach Eingang seines Angebots erhält er unverzüglich eine Zugangsbestätigung auf elektronischem Wege. Ein Vertragsverhältnis kommt hierdurch noch nicht zustande.

3.2 Nach Eingang des Angebots wird PFALZWERKE dieses prüfen einschl. einer eventuellen Bonitätsprüfung gem. Ziff. 3.3. Sofern der zuständige Netzbetreiber die Netznutzung bestätigt und auch keine sonstigen wichtigen Gründe einer Belieferung entgegenstehen, wird PFALZWERKE unverzüglich das Angebot annehmen, das Zustandekommen des Vertrages unverzüglich bestätigen sowie den Beginn der Gaslieferung mitteilen (im Folgenden „Vertragsbestätigung“ genannt). Mit dem Zugang der Vertragsbestätigung beim Letztverbraucher kommt der Vertragsschluss zustande. Das von diesem gewählte und von PFALZWERKE zu liefernde Produkt sowie die sonstigen vertraglichen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Angebot und der entsprechenden Vertragsbestätigung. 
Sollte PFALZWERKE einen Vertragsabschluss ablehnen, wird dies dem Letztverbraucher ebenfalls unverzüglich mitgeteilt. Bei Letztverbrauchern, die Haushaltskunden sind, bedürfen Angebot sowie Vertragsbestätigung der Textform.

3.3 PFALZWERKE behält sich vor, vor Annahme des Angebotes eine Bonitätsprüfung über eine im Wirtschaftsverkehr anerkannte Auskunftei vorzunehmen. Ergeben sich aufgrund der Prüfung berechtigte Zweifel an der Bonität des Letztverbrauchers, kann PFALZWERKE den Vertragsschluss verweigern oder von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Bei berechtigten Zweifeln an der Bonität ist PFALZWERKE berechtigt, auch während der Vertragslaufzeit eine Bonitätsprüfung vorzunehmen.

3.4 Erfolgt der Vertragsschluss im Zusammenhang mit einem Umzug, muss der Letztverbraucher den für seine vorherige Lieferstelle bestehenden Gaslieferungsvertrag selbst kündigen. Ansonsten erfolgt die Kündigung durch PFALZWERKE, sofern eine entsprechende Kündigungsvollmacht durch den Letztverbraucher erteilt wird.

3.5 Voraussetzung des Lieferbeginns ist, dass PFALZWERKE – soweit ein Vorlieferant existiert – dessen Bestätigung zu der Kündigung des bisherigen Gaslieferungsvertrages sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers vorliegen. Existiert ein Vorlieferant, hängt der Lieferbeginn davon ab, mit welcher Frist der mit diesem bestehende Versorgungsvertrag gekündigt werden kann.

3.6 Eventuelle Widerrufsrechte ergeben sich aus dem Angebot und der entsprechenden Vertragsbestätigung. 

3.7 Die gesetzlichen Rechte und Pflichten einschließlich Informationspflichten sowohl nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), als auch bei Verbraucherverträgen i. S. d. § 312a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen i. S. d. § 312b BGB, Fernabsatzverträgen i. S. d. § 312c BGB, sowie Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr i. S. d. § 312i BGB, bleiben unberührt.

4. Vertragsabwicklung 

4.1 Produkte der Marke „123energie“ sind Online-Produkte, d.h. die gesamte Vertragsabwicklung erfolgt auf elektronischem Wege über das Internet oder per E-Mail, bei Haushaltskunden auf elektronischem Wege in Textform.

4.2 Der Letztverbraucher ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit eine gültige und erreichbare E-Mail-Adresse vorzuhalten, diese PFALZWERKE zu übermitteln und PFALZWERKE bei Änderungen unverzüglich zu informieren, vorzugsweise über den Kunden-Log-in (vgl. Ziff. 4.3). Über die von ihm genannte E-Mail-Adresse oder auf sonstigem geeigneten elektronischen Wege werden dem Letztverbraucher die vertragswesentlichen Informationen und Unterlagen, insbesondere rechtserhebliche Erklärungen zur Begründung, Durchführung, Änderung und Beendigung des Lieferverhältnisses übersandt ebenso wie sonstige Korrespondenz. Rechnungen und Abrechnungsinformationen werden auf Wunsch des Letztverbrauchers einmal jährlich unentgeltlich in Papierform zur Verfügung gestellt.

4.3 Der Letztverbraucher erhält seine Registrierungsbestätigung per E-Mail. Er wird darin aufgefordert, sich auf der Homepage www.123energie.de für den Login zu registrieren. Im Login-Bereich kann er seine persönlichen Daten, die aktuelle Rechnung und die Rechnungshistorie sowie die Verbrauchsdaten einsehen.

4.4 Sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, liest der Letztverbraucher einmal jährlich seine Messeinrichtung ab und teilt den Zählerstand über seinen persönlichen Online-Service-Zugang mit. PFALZWERKE wird den Ablesezeitpunkt rechtzeitig per E-Mail mitteilen. Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. Bei berechtigtem Widerspruch wird PFALZWERKE eine eigene Ablesung vornehmen ohne hierfür ein gesondertes Entgelt zu verlangen. Sollte der Letztverbraucher den Zählerstand nicht oder nicht rechtzeitig ablesen, darf PFALZWERKE den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Abrechnung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Letztverbraucher schätzen. Dies gilt nicht im Falle eines berechtigten Widerspruchs von Haushaltskunden gem. Ziff. 4.4 S.2.

5. Vertragslaufzeit, Vertragsbeendigung und außerordentliche Kündigung

5.1 Die Erstlaufzeit ist dem Angebot und der entsprechenden Vertragsbestätigung zu entnehmen. Sofern das Vertragsverhältnis nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt wird, verlängert es sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit und kann sodann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Beträgt die Erstlaufzeit 24 Monate, so beginnt diese mit dem Zustandekommen des Vertrages (vgl. Ziff. 3.2). Beträgt die Erstlaufzeit 12 Monate, so fängt diese erst mit Lieferbeginn an. Fängt die Erstlaufzeit erst mit dem Lieferbeginn an, sind der Letztverbraucher ebenso wie PFALZWERKE berechtigt, von dem Vertrag in Textform zurückzutreten, wenn aufgrund vertraglicher Bindung des Letztverbrauchers an den Vorlieferanten (Kündigungsfrist) oder aus sonstigen Gründen die Lieferung erst so spät beginnen kann, dass die Erstlaufzeit später als 24 Monate nach Vertragsschluss enden würde. Im Falle eines Rücktrittes kann der Letztverbraucher PFALZWERKE jederzeit ein neues Vertragsangebot übermitteln. Sonderkündigungsrechte ergeben sich aus Ziff. 5.2 und Ziff. 6, aus Abschnitt B Ziff. 2.3 sowie Abschnitt G Ziff. 3.3.

5.2 Beide Parteien haben das Recht, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. 
Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, 
a) wenn sich der Letztverbraucher mit der Bezahlung einer Forderung von mindestens 100,00 € (einschließlich Kosten und ohne Berücksichtigung nicht titulierter Forderungen, die er schlüssig begründet beanstandet hat) in Rückstand befindet. Im Falle eines Leerstandes muss sich der Letztverbraucher stattdessen mit mindestens zwei monatlichen Abschlagszahlungen in Rückstand befinden. Rückstände, die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der PFALZWERKE resultieren, bleiben außer Betracht;
b) die Voraussetzungen der Belieferung gem. Ziff. 2 nicht vorliegen oder später wegfallen.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag einschließlich Zahlungsverpflichtung, ist die Kündigung erst nach vorheriger Androhung und erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist zulässig, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen, beispielsweise wenn der Letztverbraucher grob schuldhaft vertragswidrig handelt oder Manipulationen an der Messeinrichtung vornimmt.

5.3 Kündigungen bedürfen der Textform. Die durch einen Haushaltskunden ausgesprochene Kündigung muss PFALZWERKE innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Kündigt der Haushaltskunde im Falle eines Umzugs gem. Ziff. 6.1 Satz 1 und Satz 2, so beträgt die Frist zwei Wochen, sofern PFALZWERKE die Kündigung nicht nach Maßgabe von Ziff. 6.1 Satz 3 abwendet.

5.4 Im Falle einer Beendigung des mit PFALZWERKE bestehenden Vertragsverhältnisses ist PFALZWERKE verpflichtet, dem Letztverbraucher einen Lieferantenwechsel unentgeltlich und zügig zu ermöglichen.

6. Umzug

6.1 Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. PFALZWERKE kann die Kündigung abwenden, wenn sie dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zwecke hat der Haushaltskunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.

6.2 Letztverbraucher, die keine Haushaltskunden sind, müssen im Falle eines Umzugs den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Sie sind bis zum Wirksamwerden der Kündigung zur Bezahlung des an der bisherigen Verbrauchsstelle zur Verfügung gestellten und abgenommenen Gases verpflichtet.

 

B. Preise

1. Preisbestandteile:

Die Preise setzen sich aus dem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (Verbrauchspreis) zusammen und enthalten die nachfolgend unter Ziff. 1.1, Ziff. 1.2.1 bis 1.2.5 sowie Ziff. 1.3 genannten Preisbestandteile: 

1.1. Den Preisbestandteil, der nur nach Maßgabe von Ziff. 2.1 bis 2.3 angepasst werden kann und der die folgenden Kosten enthält: die Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die an den zuständigen Netzbetreiber abzuführenden Netzzugangsentgelte sowie die vom Messstellenbetreiber erhobenen Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung (Messentgelte), sofern Messstellenbetrieb und Messung Vertragsgegenstand sind (vgl. Abschnitt A Ziff. 2.3). 

1.2 Hinzu kommen folgende Preisbestandteile, die sich automatisch verändern: 

1.2.1 die Energiesteuer gem. dem Energiesteuergesetz in der jeweils geltenden Höhe.

1.2.2 die Belastungen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (CO2-Bepreisung) in der jeweils gültigen Höhe.

1.2.3 die an den Netzbetreiber abzuführende Konzessionsabgabe in der jeweiligen Höhe. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils zwischen Netzbetreiber und der betreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß Konzessionsabgabenverordnung.

1.2.4 die von der Marktgebietsverantwortlichen erhobene Bilanzierungsumlage in der jeweils gültigen Höhe. 

1.2.5 die Umlage gemäß § 35e EnWG (Speicherumlage) in der jeweils geltenden Höhe.

1.2.6 die Umlage gemäß § 26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG).

1.2.7 zusätzliche Steuern, Abgaben oder Umlagen, mit denen Netznutzung, Beschaffung, Verteilung oder Verbrauch von Erdgas oder der Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen nach Vertragsschluss belegt werden in der jeweils gültigen Höhe. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Erhöhung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die sich nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z. B. nach Kopf oder Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zuordnen lassen. 
Gleiches gilt, falls auf die Belieferung von Erdgas nach Vertragsschluss eine neue hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. 

1.2.8 Aktuelle Informationen zu Steuern, Abgaben und Umlagen können der Internetseite der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) entnommen werden. Die aktuelle Höhe der Netzzugangsentgelte und Konzessionsabgaben wird auf der Internetseite des zuständigen Netzbetreibers veröffentlich. Die Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung werden auf der Internetseite des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers oder Messdienstleisters veröffentlicht. Informationen zur Bilanzierungsumlage finden Sie unter www.tradinghub.eu

1.3 Auf den Preisbestandteil gem. Ziff. 1.1 sowie die veränderlichen Preisbestandteile gem. Ziff. 1.2.1 bis 1.2.7 fällt zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an.

1.4 Der Preisbestandteil gem. Ziff. 1.1 kann nur nach Maßgabe von Ziff. 2.1 bis 2.3 angepasst werden.

1.5 Preisänderungen aufgrund Änderungen veränderlicher Preisbestandteile gem. Ziff. 1.2.1 bis 1.2.7 sowie Ziff. 1.3 erfolgen automatisch, ohne dass ein Kündigungsrecht des Letztverbrauchers besteht. PFALZWERKE wird den Letztverbraucher jedoch über derartige Änderungen spätestens mit der Rechnungsstellung informieren.

2. Preisanpassungen

2.1 PFALZWERKE ist berechtigt und verpflichtet, den Preisbestandteil gem. Ziff. 1.1 – nicht hingegen die veränderlichen Preisbestandteile gem. Ziff. 1.2.1 bis Ziff. 1.2.7 sowie Ziff. 1.3 - im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB in Ausübung billigen Ermessens anzupassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch PFALZWERKE sind ausschließlich Änderungen der in dem Preisbestandteil gem. Ziff. 1.1 enthaltenen Kostenarten zu berücksichtigen. Hierbei ist PFALZWERKE bei Kostensenkungen verpflichtet und bei Kostensteigerung berechtigt, eine Preisänderung durchzuführen. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind nach jeweils gleichen betriebswirtschaftlichen Maßstäben und zum gleichen Zeitpunkt bei der Änderung des Preises zu berücksichtigen. Kostensteigerungen dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten aus anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. PFALZWERKE wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Letztverbrauchern ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf in Bezug auf Kostensenkungen kein längerer zeitlicher Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung liegen als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist. 

2.2 Im Falle von Preisanpassungen gem. Ziff. 2.1 ist der Letztverbraucher gem. § 315 Abs. 3 BGB berechtigt, die Ausübung des billigen Ermessens gerichtlich überprüfen zu lassen. 

2.3 Über Preisanpassungen gem. Ziff. 2.1 muss PFALZWERKE den Letztverbraucher, sofern er kein Haushaltskunde ist, spätestens zwei Wochen vor Eintritt der beabsichtigten Änderung unterrichten. Bei Haushaltskunden beträgt die Frist einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. Der Letztverbraucher ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen, ohne dass von PFALZWERKE hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. PFALZWERKE ist verpflichtet den Letztverbraucher hierauf in der Preisanpassungsmitteilung hinzuweisen.

3. Eingeschränkte Preisgarantie

3.1 Für die Dauer einer vertraglich vereinbarten Preisgarantie sind Preisanpassungen gem. Ziff. 2 ausgeschlossen. 

3.2 Automatische Preisänderungen aufgrund Änderungen oder Neueinführung von veränderlichen Preisbestandteilen gem. Ziffer 1.2.1 bis 1.2.5 sowie Ziff. 1.3 sind von einer Preisgarantie ausgenommen, d.h. entsprechende Änderungen treten auch während der Dauer einer vereinbarten Preisgarantie ein.

4. Änderung der Abrechnung der Kosten für Messstellenbetrieb und Messung

Wenn nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes beim Letztverbraucher intelligente Messsysteme verbaut werden oder aber auf Wunsch des Letztverbrauchers anstelle des grundzuständigen Messstellenbetreibers ein Dritter den Messstellenbetrieb durchführt, sind Messstellenbetrieb und Messung gem. Abschnitt A Ziff. 2.3 nicht mehr Vertragsgegenstand. Die Messentgelte werden ab diesem Zeitpunkt dem Letztverbraucher nicht mehr durch PFALZWERKE, sondern unmittelbar durch den Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt.

5. Bonus

Sofern PFALZWERKE einen einmaligen Bonus gewährt, wird dieser mit der ersten Rechnung, die nach Ablauf der Erstvertragslaufzeit erstellt wird, gutgeschrieben. Voraussetzung ist, dass das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der vereinbarten Erstvertragslaufzeit endet und der Kunde nicht in den letzten 6 Monaten vor Übermittlung seines Angebotes bereits an der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle durch PFALZWERKE beliefert wurde.

 

C. Aufgaben und Rechte der PFALZWERKE

1. Messung

1.1 Das vom Letztverbraucher an der Übergabestelle bezogene Gas wird durch die Messeinrichtung(en) nach dem Messstellenbetriebsgesetz erfasst. 

1.2 Der Letztverbraucher ist verpflichtet, PFALZWERKE unverzüglich Verlust, Beschädigung oder Störung der Messeinrichtung mitzuteilen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Abrechnung der Messentgelte nicht durch PFALZWERKE, sondern einen Dritten erfolgt. 

1.3 PFALZWERKE wird auf Verlangen des Letztverbrauchers jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle i. S. d. § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber veranlassen. Stellt der Letztverbraucher den Antrag auf Prüfung nicht bei PFALZWERKE, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen PFALZWERKE bzw. dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Letztverbraucher.

2. Zutritt 

Der Letztverbraucher hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder der PFALZWERKE den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziff. 1 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Letztverbraucher oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen, mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Letztverbraucher hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

3. Vertragsstrafe

3.1 Verbraucht der Letztverbraucher Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist PFALZWERKE berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach den für den Letztverbraucher geltenden Preisen zu berechnen.

3.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Letztverbraucher vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Letztverbraucher bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Preisen zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.

3.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung von Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 über einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.

 

D. Abrechnung der Energielieferung

1. Inhalt der Gasrechnungen

Die inhaltlichen Anforderungen an die Rechnungen ergeben sich aus § 40 des EnWG. Rechnungen sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu erläutern.

2. Verbrauchsermittlung

Die Verbrauchsermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 40a EnWG.

3. Rechnungs- und Informationszeiträume

3.1 PFALZWERKE wird den Gasverbrauch, sofern kein abweichender Abrechnungszeitraum gewünscht ist, dem Letztverbraucher unentgeltlich einmal jährlich in Rechnung stellen und nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses unentgeltlich eine Abschlussrechnung erstellen. Auf Wunsch erfolgen die Abrechnungen jedoch auch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich. PFALZWERKE bietet dem Letztverbraucher die unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform an.

3.2 Weitere Rechte des Letztverbrauchers auf Erhalt von Abrechnungsinformationen oder ergänzenden Informationen zur Verbrauchshistorie ergeben sich aus § 40b EnWG.

4. Zeitpunkt der Abrechnungen

PFALZWERKE ist verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. 
Der Differenzbetrag in einem Abrechnungszeitraum errechnet sich aus den tatsächlichen Verbrauchskosten und der Summe der Abschlagszahlungen sowie ggf. gewährter Boni. Etwaige Nachzahlungen sind zu dem in der Abrechnung genannten Zeitpunkt fällig. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, ist dieses von PFALZWERKE vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.

5. Abschlagszahlungen

PFALZWERKE ist berechtigt monatliche Abschlagszahlungen für den laufenden Verbrauch entsprechend dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Letztverbraucher zu verlangen. Macht ein Haushaltskunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu berücksichtigen. Die erste Abschlagszahlung wird zum Lieferbeginn fällig, die weiteren Zahlungstermine ergeben sich aus der Vertragsbestätigung, der Jahresrechnung oder der Schlussrechnung. Im Falle von Preisänderungen ist PFALZWERKE berechtigt, die zukünftig anfallenden Abschlagszahlungen mit dem von Hundertsatz der Preisänderung entsprechend anzupassen. 

6. Vorauszahlungen

6.1 Bei Vorauszahlungsprodukten ist entsprechend den vertraglichen Regelungen eine einmalige Vorauszahlung zu leisten.

6.2 Im Übrigen ist PFALZWERKE, auch wenn nach den speziellen vertraglichen Vereinbarungen eine Vorauszahlung des Letztverbrauchers zu Beginn des Lieferverhältnisses nicht vorgesehen ist, berechtigt, für den Verbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Letztverbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Letztverbraucher hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Letztverbraucher. Macht ein Haushaltskunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt PFALZWERKE Abschlagszahlungen, so kann sie, sofern der Letztverbraucher Haushaltskunde ist, die Vorauszahlungen nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. Vorauszahlungen werden bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig.

7. Berechnungsfehler

7.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtung eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird PFALZWERKE die Überzahlung zurückerstatten bzw. hat der Letztverbraucher den Fehlbetrag nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt PFALZWERKE den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse werden angemessen berücksichtigt. Bei Berechnungsfehlern, aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung, ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Letztverbraucher mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.

7.2 Ansprüche nach Ziffer 7.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

 

E. Zahlungsweise, Fälligkeit von Zahlungen, Einwände gegen Rechnungen, Zahlungsverzug

1. Zahlungsweise

1.1 Der Letztverbraucher hat die Möglichkeit ein SEPA-Mandat zu erteilen, fällige Forderungen aus dem Gaslieferungsverhältnis per Überweisung zu bezahlen oder aber Bareinzahlungen auf das Konto von PFALZWERKE vorzunehmen.

1.2 Hat der Letztverbraucher ein SEPA-Mandat erteilt und weist sein Konto am Tag der mitgeteilten Fälligkeit keine ausreichende Deckung auf, ist PFALZWERKE berechtigt, ihm für die Rückgabe der Lastschrift die Kosten ohne Aufschläge weiter zu verrechnen, die ihr von dessen Bank in Rechnung gestellt werden. Weiterhin ist PFALZWERKE berechtigt, dem Letztverbraucher die Kosten ihrer eigenen Bank ohne Aufschläge weiter zu verrechnen, die ihr wegen der Rückgabe berechnet werden. PFALZWERKE ist nicht verpflichtet, von einem SEPA-Lastschriftmandat Gebrauch zu machen, nachdem es zu einer Rücklastschrift gekommen ist. Gleiches gilt, wenn Vorauszahlungen gem. Abschnitt D Ziff. 6.2 in Rechnung gestellt wurden.

1.3 Sollte im Falle eines Vertragswiderrufs eine Rückerstattungspflicht der PFALZWERKE von bereits geleisteten Zahlungen entstehen, wird PFALZWERKE diese auf das vom Letztverbraucher angegebene Konto überweisen. Eine Barauszahlung erfolgt nicht.

1.4 Eine Barzahlung des Letztverbrauchers ist ausschließlich gegenüber einem Inkassodienstleister der PFALZWERKE möglich und auf Beträge unter 10.000,00 € beschränkt.

2. Fälligkeit von Zahlungen, Einwände gegen Rechnungen

Rechnungen und Abschläge werden zu dem von PFALZWERKE angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber PFALZWERKE zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern 
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
b) der Letztverbraucher eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und 
solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt von Ziff. 2 Satz 2 unberührt.

3. Aufrechnung
Der Letztverbraucher kann nur mit einer Gegenforderung aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

4. Zahlungsverzug

4.1 Bei Zahlungsverzug wird PFALZWERKE, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert, dem Letztverbraucher Mahnkosten in Höhe von 1,00 € in Rechnung stellen. Ihm steht der Nachweis frei, dass kein oder gegenüber der Pauschale wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.2 Wenn PFALZWERKE bei Zahlungsverzug den Rückstand durch einen Inkassodienstleister einziehen lässt, werden gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sowie gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anfallende und erstattungsfähige Kosten ohne Aufschläge an den Letztverbraucher weiterberechnet. Weiterhin werden ihm die durch den Forderungseinzug entstehenden Fahrtkosten ohne Aufschläge in Rechnung gestellt. 

4.3 Der Anspruch auf die gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen bleibt unberührt.

 

F. Haftung der PFALZWERKE / Versorgungsunterbrechung

1. Haftung

1.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, PFALZWERKE von der Leistungspflicht befreit. Etwaige daraus resultierende Schadensersatzansprüche sind gegen den Netzbetreiber geltend zu machen. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung oder Störung auf einer zu Unrecht entgegen den Voraussetzungen gem. Ziff. 2 veranlassten Versorgungseinstellung beruht. PFALZWERKE ist verpflichtet, dem Letztverbraucher auf Verlangen unverzüglich über die mit einer Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

1.2 In allen übrigen Haftungsfällen haftet PFALZWERKE, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der PFALZWERKE, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht oder wenn eine schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegeben ist. Vorbehaltlich einer Haftung gem. Ziff. 1.3 haftet PFALZWERKE bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden, sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Letztverbraucher vertrauen darf.

1.3 Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 1.1 sowie Ziff. 1.2 gelten nicht, soweit PFALZWERKE aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes sowie gesetzlicher Gewährleistungsansprüche des Letztverbrauchers haftet. Gleiches gilt wenn und soweit PFALZWERKE eine Beschaffenheitsgarantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

2. Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung

2.1 PFALZWERKE ist berechtigt, die Gasversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Letztverbraucher in nicht unerheblichem Maße schuldhaft seinen vertraglichen Pflichten zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.

2.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist PFALZWERKE berechtigt, die Energieversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Letztverbraucher darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. PFALZWERKE kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf PFALZWERKE eine Unterbrechung unter den in Ziff. 2.2 S. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Letztverbraucher mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 100,00 € (einschließlich Kosten und ohne Berücksichtigung nicht titulierter Forderungen, die er schlüssig begründet beanstandet hat) in Verzug ist. Im Falle eines Leerstandes muss sich der Letztverbraucher stattdessen mit mindestens zwei monatlichen Abschlagszahlungen in Verzug befinden. Rückstände, die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der PFALZWERKE resultieren, bleiben außer Betracht.

2.3 Der Beginn der Unterbrechung der Gasversorgung ist dem Letztverbraucher drei Werktage im Voraus anzukündigen.

2.4 PFALZWERKE hat die Gasversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Letztverbraucher die Kosten der Unterbrechung sowie Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. PFALZWERKE wird die vom zuständigen Netzbetreiber für die Sperrung bzw. die Wiederinbetriebnahme in Rechnung gestellten Kosten ohne Aufschläge an den Letztverbraucher weiter berechnen.

2.5 Haushaltskunden sind vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten zur Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen.

 

G. Sonstiges

1. Rechtsnachfolge

1.1 Der Vertrag gilt auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien.

1.2 PFALZWERKE ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, sofern der Letztverbraucher zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen, nachdem er in Textform über die beabsichtigte Übertragung unterrichtet worden ist, in Textform widerspricht. Der Letztverbraucher wird in der Mitteilung über die Übertragung auf diese Folgen gesondert hingewiesen.

1.3 Einer Zustimmung des Letztverbrauchers bedarf es jedoch nicht, wenn die Rechte und Pflichten auf ein mit PFALZWERKE verbundenes Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. des Aktiengesetzes (AktG) übertragen werden.

2. Beauftragung Dritter

PFALZWERKE ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

3. Vertragsänderungen; Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

3.1 Preisanpassungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der Regelungen unter Abschnitt B Ziff. 2 der AGB.

3.2 Im Übrigen ist PFALZWERKE berechtigt, die Vertragsbedingungen und/oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit dies zur Anpassung an rechtliche oder tatsächliche Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und welche PFALZWERKE nicht beeinflussen kann und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses in nicht unbedeutendem Maße stören würde. Ferner können Anpassungen erfolgen, soweit dies zur Beseitigung von nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags aufgrund von nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist; insbesondere, wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB aufgrund von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen oder Gesetzesänderungen unwirksam werden oder unwirksam zu werden drohen.

3.3 PFALZWERKE ist verpflichtet, den Letztverbraucher über einseitige Änderungen der Vertragsbedingungen und / oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. Ziff. 3.2 rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode auf einfache und verständliche Weise in Textform zu unterrichten. Der Letztverbraucher ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen, ohne dass PFALZWERKE hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen darf. PFALZWERKE ist verpflichtet, den Letztverbraucher hierauf in der Änderungsmitteilung hinzuweisen.

4. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Ort, an dem sich die Lieferstelle befinden.

5. Außergerichtliche Streitbeilegung für Letztverbraucher, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind

5.1 PFALZWERKE ist verpflichtet, Beschwerden des Letztverbrauchers, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, innerhalb einer Frist von vier Wochen in Textform beantworten. Sollte der Beschwerde nicht abgeholfen werden, hat der Letztverbraucher zur Beilegung der Streitigkeit dann die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle nach § 111 b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) anzurufen (Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, www.schlichtungsstelle-energie.de). PFALZWERKE ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie e.V. verpflichtet. PFALZWERKE nimmt darüber hinaus an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.

5.2 Weitere Informationen zu Beschwerden bzw. zur Streitbeilegung erhält der Letztverbraucher beim Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 0228 14 15 16 , Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de, www.bundesnetzagentur.de).

6. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt unter www.ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zu nutzen.

7. Informationen zu Preisen, Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen

Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen können Sie bei PFALZWERKE anfordern oder www.123energie.de entnehmen. 
Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung finden Sie auf einer bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) öffentlich geführten Anbieterliste unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.energieffizienz-online.info.

8. Datenschutz

Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen personenbezogen Daten werden entsprechend der gesetzlichen Regelung nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen im Hinblick auf die Beratung und Betreuung der Letztverbraucher und die bedarfsgerechte Produktgestaltung erhoben, verarbeitet und genutzt. PFALZWERKE ist berechtigt, in dem für die Vertragsabwicklung notwendigen Umfang Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte weiterzugeben. Weiterführende Informationen zu den Datenschutzbestimmungen finden Sie unter www.123energie.de/datenschutz.

9. Rechtswahl

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

10. Anbieterkennzeichnung

PFALZWERKE Aktiengesellschaft
Sitz der Hauptverwaltung: Wredestraße 35, 67059 Ludwigshafen
Vorstand: Paul Anfang, Marc Mundschau
Aufsichtsratsvorsitzender: Theo Wieder
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, HRB 1196
USt-IDNr.: DE 149145804
Kontaktmöglichkeiten: Telefon: 0621 585-0 / Telefax: 0621 585-2896
E-Mail: info@pfalzwerke.de


Stand: 01.08.2022

Tarifrechner

m2

Übersicht über Zählertypen

Doppeltarifzähler getrennte Messung

Sie haben zwei Zähler, einer davon besitzt zwei Zählwerke. Teilweise wird dieser Zählertyp auch Zweitarifzähler genannt.

Doppeltarifzähler gemeinsame Messung

Sie haben einen Zähler mit zwei Zählwerken. Dieser Zähler misst Haushaltsstrom und Wärmestrom zusammen.

Eintarifzähler getrennte Messung

Sie haben zwei Zähler mit jeweils einem Zählwerk. Ein Zähler ist für die Messung des Haushaltsstroms, der andere für die Messung des Wärmestroms zuständig.

Eintarifzähler gemeinsame Messung*

Sie haben einen Zähler. Dieser misst Haushaltsstrom sowie Wärmestrom gemeinsam. Eine Unterscheidung nach Stromverbrauch im Tages- bzw. Nachttarif ist nicht möglich.

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Ihr kombinierter Stromverbrauch aus Haushaltsenergie und E-Mobilität beträgt:

2500 kWh/Jahr
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