Strompreisbremse

Die Bundesregierung will die Energiekosten dĂ€mpfen und die BĂŒrger entlasten. Deshalb hat sie eine Strompreisbremse beschlossen.

Eines Vorab: Sie brauchen sich um nichts zu kĂŒmmern. Wir werden die Strompreisbremse bei Ihren neuen AbschlĂ€gen berĂŒcksichtigen und Sie informieren.

Wichtige Information fĂŒr unsere Stromkunden 

Die Bundesregierung will die Energiekosten dĂ€mpfen und die BĂŒrger entlasten. Deshalb hat sie eine Strompreisbremse beschlossen. Der Strompreis wird fĂŒr den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 – mit Option auf VerlĂ€ngerung bis 30. April 2024 begrenzt: fĂŒr private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr) wurde eine Begrenzung von 40 ct/kWh brutto inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte festgelegt. Dies gilt fĂŒr den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. FĂŒr Industriekunden liegt die Grenze bei 13 ct/kWh zuzĂŒglich Steuern, Abgaben und Umlagen fĂŒr 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Die Strompreisbremse wird ab April 2023 umgesetzt.

Gut zu wissen: Sie mĂŒssen sich um nichts kĂŒmmern. Unsere Kundinnen und Kunden erhalten die EntlastungsbetrĂ€ge fĂŒr Januar, Februar und MĂ€rz 2023 rĂŒckwirkend im April 2023 umgesetzt - daran arbeiten wir mit Hochdruck. Es kann jedoch in einigen FĂ€llen zunĂ€chst zu Verzögerungen kommen. Die Umsetzung der Energiepreisbremse ist sehr komplex und herausfordernd. Unser Anspruch ist es mit höchster Sorgfalt die Bremsen umzusetzen, daher braucht es Zeit, rechtliche Anforderungen, technische Prozesse mit komplexem Programmierungsaufwand im Massenmarkt zu installieren.

SelbstverstĂ€ndlich erhalten unsere Kundinnen und Kunden die ihnen zustehende Entlastung. Wir informieren Sie rechtzeitig darĂŒber. 

Anschauen lohnt sich: die Energiepreisbremsen einfach erklÀrt.

Fragen und Antworten

  • Habe ich Anspruch auf die Preisbremse?

    Die Strompreisbremse gilt fĂŒr alle Kunden im Sinne von Letztverbrauchern (SLP und RLM) nach §4 StromPBG.

    Was genau SLP und RLM bedeutet, können Sie unter der Frage „WofĂŒr stehen die AbkĂŒrzungen SLP und RLM?“ nachlesen.

  • Muss ich die Preisbremse beantragen oder mich bei Ihnen melden?

    Nein, Sie mĂŒssen sich nicht melden. Wenn Sie einen Anspruch auf Entlastungen haben, bekommen Sie sie auch.

  • Ab wann gilt die Strompreisbremse?

    Die Preisbremse fĂŒr Strom soll vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 – mit Option auf VerlĂ€ngerung bis 30. April 2024, gelten. Da wir das erst noch programmieren mĂŒssen, werden die EntlastungsbetrĂ€ge fĂŒr Januar, Februar und MĂ€rz 2023 im April angerechnet.

  • Ändert die Preisbremse meinen Energievertrag?

    Nein. Der Vertrag zwischen uns und Ihnen – und damit auch die vertraglich vereinbarten Preise – bleiben unverĂ€ndert.

  • Wie hoch ist kĂŒnftig mein Abschlag?

    Im Januar, Februar und MÀrz 2023 zahlen Sie zunÀchst Ihre AbschlÀge wie bisher. Ab April 2023 ziehen wir dann den staatlichen Zuschuss jeden Monat direkt von Ihrem Abschlag ab.

    Über die Höhe Ihres Abschlags abzĂŒglich des staatlichen Zuschusses informieren wir Sie schriftlich.

    Wenn wir Ihre AbschlĂ€ge automatisch und per SEPA-Mandat abbuchen, mĂŒssen Sie nichts tun.

  • Ich ĂŒberweise normalerweise meine AbschlĂ€ge bzw. habe einen Dauerauftrag. Was muss ich tun?

    Im Januar, Februar und MĂ€rz 2023 zahlen Sie zunĂ€chst Ihre AbschlĂ€ge wie bisher. Im MĂ€rz 2023 informieren wir Sie ĂŒber die Höhe Ihres Abschlags abzĂŒglich des staatlichen Zuschusses. Bitte ĂŒberweisen Sie ab April 2023 dann diesen Betrag. 

    Auf jeden Fall berĂŒcksichtigen wir in der Jahresrechnung alles: Ihren tatsĂ€chlichen Verbrauch, Ihre Zahlungen und auch die Ihnen zustehenden ZuschlĂ€ge. Und wie Sie es bereits von frĂŒheren Jahresrechnungen gewohnt sind, mĂŒssen Sie dann entweder mit einer Nachforderung rechnen oder Sie bekommen eine Gutschrift.

  • Ist die Entlastung höher oder niedriger, wenn ich meinen Abschlag erhöhe und senke?

    Nein, denn wie hoch die Entlastung ist, hÀngt nicht von der Abschlagshöhe ab. Der Zuschuss wird einmal berechnet und das in Bezug auf Daten, die es bereits gibt: Ihren prognostizierten Jahresverbrauch und dem aktuellen Arbeitspreis.

    Auf Ihrer nĂ€chsten Jahresrechnung finden Sie die genaue Aufstellung und Verrechnung aller AbschlĂ€ge und ZuschĂŒsse.

  • Auf welcher Verbrauchsbasis wird die Entlastung berechnet?

    Die meisten privaten Haushalte und auch kleinere Gewerbebetriebe beziehen ihren Strom nach einem Standardlastprofil (SLP). In diesem Fall prognostiziert der Netzbetreiber den Jahresverbrauch. Diesen nehmen wir als Basis fĂŒr die Berechnung der Entlastung.

    Beziehen die Kunden ihren Strom ĂŒber ein Intelligentes Messsystem oder nach registrierender Leistungsmessung (RLM), erfolgt die Berechnung auf der Basis des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021.

    Nach derzeitiger Rechtslage liegt uns kein Ermessensspielraum vor, welcher es gestattet, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Entlastungskontingente bzw. StromverbrĂ€uche heranzuziehen. Wir bitten Sie um VerstĂ€ndnis dafĂŒr. 

    Immer gilt: Die Preisbegrenzung gilt fĂŒr 80 % des Jahresverbrauchs.

  • Der tatsĂ€chliche Verbrauch weicht vom prognostizierten Verbrauch, welcher als Basis zur Berechnung der Strompreisbremse herangezogen wir, ab. Was bedeutet das?

    Im Strompreisbremsegesetz schreibt uns der Gesetzgeber genau vor, dass die Jahresverbrauchsprognose, die uns der Netzbetreiber ĂŒbermittelt, zur Berechnung der staatlichen Entlastung herangezogen werden muss.

    Diese Jahresverbrauchsprognosen sind keine tatsĂ€chlichen, sondern vorausgesagte Werte. Die Jahresverbrauchsprognose kann deshalb von den tatsĂ€chlichen VerbrĂ€uchen aus den zurĂŒckliegenden Rechnungen abweichen.

    Verbrauchen Kund*innen weniger als prognostiziert wurde, wird der Entlastungsbetrag dadurch nicht reduziert. Liegt der Verbrauch höher als der prognostizierte Verbrauch, bleibt der Entastungsbetrag unverĂ€ndert, denn die Kund*innen erhalten den Referenzpreis nur fĂŒr das im Vorfeld berechnete Entlastungskontigent auf Basis der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. 

    FĂŒr jede darĂŒber hinaus verbrauchte Kilowattstunde, zahlen Kund*innen den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. 

    Nach derzeitiger Rechtslage liegt uns kein Ermessensspielraum vor, welcher es gestattet, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Entlastungskontingente bzw. StromverbrĂ€uche heranzuziehen. Wir bitten Sie um VerstĂ€ndnis dafĂŒr. 

  • Was bedeutet die Strompreisbremse konkret fĂŒr eine vierköpfige Familie?

    Nehmen wir an, dass eine vierköpfige Familie 4.500 kWh Strom im Jahr verbraucht. Das sind 375 kWh im Monat. Der bisherige Strompreis lag bei 30 ct/kWh, der neue Strompreis liegt bei 50 ct/kWh.

    Monatlicher Abschlag frĂŒher: 113 Euro/Monat

    Monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse: 188 Euro/Monat

    Monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse: 158 Euro/Monat

    Wenn die Familie Ă€hnlich viel Strom verbraucht wie bisher, ist damit die Jahresrechnung ausgeglichen. Wenn die Familie es schafft, Strom zu sparen, bekommt sie am Ende des Jahres Geld zurĂŒck. FĂŒr die RĂŒckerstattung berechnen wir pro eingesparte Kilowattstunde den aktuellen Strompreis.

    Wenn die Familie 20 % spart, bekommt sie 450 Euro zurĂŒck. Wenn die vier sogar 30 % sparen, bekĂ€men Sie 675 Euro zurĂŒck. Umgerechnet auf die Monate des vergangenen Jahres wĂŒrde die Familie dann sogar 8 Euro weniger zahlen als bisher.

  • Kann ich meinen monatlichen Zuschuss auch selbst ausrechnen?

    Der Zuschuss berechnet sich aus zwei Werten: der Verbrauchsprognose und dem aktuellen Arbeitspreis.

    Wir berechnen das fĂŒr Sie und ziehen den Zuschuss automatisch jeden Monat von Ihrem Abschlag ab. Doch wenn Sie selbst den Zuschuss berechnen möchten, hier ist die Formel fĂŒr den Zuschuss Z:

    Z = D*JV/15 Cent

    Das bedeuten die einzelnen Buchstaben und so gehen Sie vor:

    -          Ziehen Sie von Ihrem Arbeitspreis 40 ct/kWh ab. (D= Differenz in Cent pro Kilowattstunde)

    -          Finden Sie Ihren prognostizierten Jahresverbrauch. (JV = Jahresverbrauch in Kilowattstunden)

    -          Multiplizieren Sie D und JV und teilen Sie durch 15.

    Wieso durch 15? Ganz einfach: Wenn Sie fĂŒr den gesamten Verbrauch einen Zuschuss bekommen wĂŒrden, mĂŒssten Sie durch 12 teilen, weil das Jahr 12 Monate hat. Sie bekommen aber nur fĂŒr 80 Prozent einen Zuschuss und 0,8/12 ist gleich 1/15.

  • Lohnt es sich noch zu sparen?

    Auf jeden Fall ist es weiterhin sinnvoll, Energie zu sparen. Zum einen gelten die gedeckelten Preise nur fĂŒr 80 Prozent des Verbrauchs. Und zum anderen sind alle Energiepreise höher als vor ein oder zwei Jahren. 

    Zudem gilt: Jede eingesparte Kilowattstunde spart den vollen, vertraglich geltenden Preis ein. Und jede zusĂ€tzlich verbrauchte Kilowattstunde kostet auch den vollen Preis. Wer also 20 Prozent seines bisherigen Strombedarfs einspart, zahlt nur die von der Bundesregierung festgelegten Preise. Und wer mehr als 20 Prozent spart, profitiert ĂŒberproportional, denn er bekommt auch dann den vollen Entlastungsbetrag.

  • Was ist, wenn ich im Laufe des Jahres den Stromlieferanten wechsle?

    Wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 den Stromversorger wechseln, bekommen Sie die Entlastung durch den neuen Lieferanten ausgezahlt. Das darf er jedoch erst, wenn er den Jahresverbrauch kennt, den der vorherige Lieferant prognostiziert hat. Denn 80 Prozent davon sind das sogenannte Entlastungskontingent.

    Sie sind deshalb verantwortlich, dem neuen Lieferanten etwas vorzulegen, aus der die Höhe dieses Kontingents hervorgeht. Das kann zum Beispiel eine Rechnungskopie des bisherigen Lieferanten sein.

    NatĂŒrlich kann sich der Entlastungsbetrag Ă€ndern, wenn mit dem neuen Vertrag neue Preise vereinbart wurden. Das Entlastungskontingent bleibt aber gleich.

  • Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet, zum Beispiel ein neues Haus gebaut. Bekomme ich auch eine Entlastung?

    Ja. Wird die Entnahmestelle ĂŒber ein Standardlastprofil bilanziert, erstellt der Netzbetreiber aufgrund von Erfahrungswerten eine Jahresverbrauchsprognose. 80 Prozent davon sind dann das Entlastungskontingent.

    Wird die Entnahmestelle hingegen nicht ĂŒber ein Standardlastprofil abgerechnet, beispielsweise bei einem Intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, gilt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen waren, gehen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. FĂŒr neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wird der anzusetzende bisherige Verbrauch geschĂ€tzt. 

    Die SchÀtzung erfolgt auf Basis des Àltesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorliegt, dann werden die bestehenden MonatsverbrÀuche auf 12 Monate hochgerechnet.

    Solange noch keine drei vollstĂ€ndigen MonatsverbrĂ€uche vorliegen, wird keine Entlastung gewĂ€hrt. Damit wird zum einen eine solide Basis fĂŒr die Hochrechnung geschaffen. Außerdem soll diese Regel Missbrauch verhindern: Letztverbraucher sollen sich nicht dadurch besserstellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgeben und eine neue Entnahmestelle einrichten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs im Jahr 2023 entlastet zu werden.

    Nach derzeitiger Rechtslage liegt uns kein Ermessensspielraum vor, welcher es gestattet, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Entlastungskontingente bzw. StromverbrĂ€uche heranzuziehen. Wir bitten Sie um VerstĂ€ndnis dafĂŒr. 

  • Wie wird der Verbrauch von WĂ€rmepumpen und E-MobilitĂ€t berĂŒcksichtigt?

    Sind die WĂ€rmepumpe, die LadesĂ€ule oder die Wallbox hinter einer ĂŒber ein Standardlastprofil bilanzierte Entnahmestelle angeschlossen, gilt folgendes: 

    Wenn sie bereits bei der vorletzten Ablesung des StromzĂ€hlers durch den Netzbetreiber in Betrieb waren, gehen sie auf jeden Fall voll in das Entlastungskontingent ein. Haben Sie die GerĂ€te spĂ€ter installieren lassen, mussten Sie dies dem Netzbetreiber mitteilen. Daraufhin hat der Netzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose angepasst. Das Entlastungskontingent erhöht sich damit automatisch. 

    Sind die WĂ€rmepumpe, die LadesĂ€ule oder die Wallbox hingegen hinter einer nicht an einer ĂŒber ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, beispielsweise bei einem Intelligenten Messsystem, gilt die unter Frage „Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet, werde ich dafĂŒr auch entlastet?“ beschriebene Regelung. 

    Um sicherzustellen, dass z.B. eine im November eingebaute WĂ€rmepumpe auch noch in der Heizperiode entlastet wird, wurde der Frage „Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet, werde ich dafĂŒr auch entlastet?“ beschriebene Dreimonatszeitraum auf einen Monat verkĂŒrzt. 

  • Ich habe einen zeitvariablen Tarif, z.B. fĂŒr eine Nachtspeicherheizung. Wie wird der zeitvariable Tarif berĂŒcksichtigt?

    Bei zeitvariablen Tarifen, zum Beispiel bei Haushalten mit Nachtspeicherheizungen, aber auch bei sogenannten real-time-pricing Tarifen, wird der Entlastungsbetrag auf Basis eines monatlichen Durchschnittspreises berechnet. Dabei gewichten wir nach zeitlicher GĂŒltigkeit der Tarifstufen, nicht nach Mengen.

    Zum Beispiel: Wenn von 0 bis 6 Uhr ein gĂŒnstiger Tarif gilt und von 6 bis 24 Uhr ein teurer Tarif, dann geht der Nachttarif zu 6/24 in den Durchschnitt ein und der Tagtarif zu 18/24, egal wie viel in diesen Zeitfenstern verbraucht wurde. Die Entlastung richtet sich also vor allem am teureren Tagtarif.

  • WofĂŒr stehen die AbkĂŒrzungen SLP und RLM?

    Die meisten privaten Haushalte und auch kleinere Gewerbebetriebe beziehen ihren Strom nach einem Standardlastprofil – dafĂŒr steht die AbkĂŒrzung SLP. Ein Standardlastprofil orientiert sich am typischen Abnahmeprofil verschiedener Kunden- bzw. Verbrauchergruppen und dient somit dem Lieferanten als Grundlage fĂŒr die Jahresverbrauchsprognose. SLP-ZĂ€hler werden einmal pro Jahr abgelesen und daraus folgt eine jĂ€hrliche Abrechnung auf Basis des tatsĂ€chlichen Verbrauchs. 

    Bei Kunden, die einen Jahresverbrauch grĂ¶ĂŸer ca. 100.000 kWh haben, werden so genannte RLM-ZĂ€hler verwendet. RLM steht fĂŒr Registrierende Leistungsmessung. Bei diesem ZĂ€hltyp wird monatlich die tatsĂ€chliche Leistung bzw. der daraus folgende Verbrauch errechnet. Wie funktioniert das? Eine Messeinrichtung erfasst pro Messperiode (15 Minuten bei Strom, 60 Minuten bei Gas) den Leistungsmittelwert. Diese Werte werden regelmĂ€ĂŸig an den Netzbetreiber ĂŒbermittelt, der sie wiederum an den Stromanbieter weitergibt.

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